Die Parteien seien sich einig darin gewesen, dass vorderhand der jährliche Pachtzins von Fr. 16'085.00 gemäss alter Pachtzinsberechnung gelten und erst bei einer Pachtzinsanpassung die neue Pachtzinsbemessungsmethode nach der am 1. April 2018 in Kraft getretenen Fassung der PZV zur Anwendung gelangen sollte. Der Pachtzinsbewilligung vom 30. April 2018 (Beschwerdebeilage 4 im Verfahren II) sei denn auch nicht zu entnehmen, dass der - 22 -