Die Vorinstanz wird nach den Vorgaben in Art. 31 LPG prüfen müssen, ob die im Pachtvertrag vom 31. März 2018 samt Zusatzvereinbarung vorgesehene parzellenweise Verpachtung des Gewerbes des Beschwerdeführers I bewilligungsfähig ist, unter Bemessung des zulässigen Pachtzinses nach Massgabe der tatsächlich verpachten Betriebsteile. Widrigenfalls müsste die Vorinstanz die Auflösung des Pachtverhältnisses anordnen.