Nur wenn eine Bewilligung gestützt auf Art. 31 LPG in Würdigung der konkreten Verhältnisse und bei verfassungskonformer Auslegung dieser Norm ausscheiden würde, müsste die Abteilung Landwirtschaft gemäss der vom Beschwerdeführer I zitierten Rechtsprechung (Replik, S. 3 f.) das Pachtverhältnis zwischen den Beschwerdeführern I und II in Anwendung von Art. 32 LPG auflösen. 2.6. Aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage sind die vorinstanzlichen Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Ent- - 21 -