Erklärtermassen würde der Beschwerdeführer II für eine Lösung mit Abtrennung gewisser Betriebsteile Hand bieten, sofern eine klare Regelung bestünde, welche Betriebsteile von wem genutzt werden dürfen (Beschwerdeantwort im Verfahren I, S. 25 Ziff. 71). Eine solche Klarstellung wäre in einer allfälligen Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung vorzunehmen, und zwar nach Massgabe der von den Parteien im Pachtvertrag und der Zusatzvereinbarung getroffenen Regelung, die in erster Linie nach dem feststellbaren übereinstimmenden subjektiven Parteiwillen oder subsidiär dem Vertrauensprinzip auszulegen ist.