31 LPG restriktiv auszulegen; dies umso mehr, als die sich auf einen Grossteil des Gewerbes erstreckende Pacht seit nunmehr über drei Jahren ausgeübt wird und deren Ausübung mit kostspieligen Investitionen des Beschwerdeführers II verbunden war, die sich nicht oder zumindest nicht ohne nennenswerte Verluste wieder rückgängig machen lassen. Erklärtermassen würde der Beschwerdeführer II für eine Lösung mit Abtrennung gewisser Betriebsteile Hand bieten, sofern eine klare Regelung bestünde, welche Betriebsteile von wem genutzt werden dürfen (Beschwerdeantwort im Verfahren I, S. 25 Ziff.