Gerade im Lichte der von der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer II angeführten Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 und 3 BV) sowie des öffentlichen Interesses an der Bewahrung existenzfähiger landwirtschaftlicher Gewerbe verbietet es sich im vorliegenden Fall, die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 31 LPG restriktiv auszulegen;