bäuerlichem Besitztum – nicht endgültig aufgeteilt würde. Um den vorübergehenden Charakter der Aufteilung zu gewährleisten, wäre die Bewilligung - 20 - der parzellenweisen Verpachtung mittels Auflage zu befristen, sinnvollerweise bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Pachtvertrages (vgl. dazu STUDER/HOFER, a.a.O., Art. 31 N 670).