In der Regel dürfte er Anspruch auf eine Bewilligung zur vorübergehenden Abtrennung seiner Wohnung haben (STUDER/HOFER, a.a.O., Art. 31 N 672). Es läge darüber hinaus im beidseitigen legitimen Interesse der Pachtvertragsparteien, dass sich der Beschwerdeführer I weiterhin der Pferdehaltung und/oder weiteren untergeordneten betrieblichen Tätigkeiten auf dem G.-Hof widmen könnte, während sich der Beschwerdeführer II als Pächter um den Grossteil des Gewerbes kümmern würde und dieses folglich nur vorübergehend geringfügig, also nicht existenzbedrohend eingeschränkt, aber – im grundlegenden Interesse der Vermeidung einer unerwünschten Zerstückelung von