So kann es nicht der Sinn der Bestimmungen von Art. 31 Abs. 2 LPG sein, den alten Bauern aus seiner Wohnung zu vertreiben, wenn er die Bewirtschaftung (ganz) aufgeben muss. In der Regel dürfte er Anspruch auf eine Bewilligung zur vorübergehenden Abtrennung seiner Wohnung haben (STUDER/HOFER, a.a.O., Art. 31 N 672).