Die parzellenweise Verpachtung des Gewerbes des Beschwerdeführers I an den Beschwerdeführer II steht aufgrund der vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien letztlich ausser Frage. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschwerdeführer I in seinem Gesuch um Bewilligung des Pachtzinses (Duplik-Beilage 21 im Verfahren I) wenig rechtstechnisch von der Verpachtung des "Betriebs" sprach, was im Übrigen Nutzungseinschränkungen für untergeordnete Betriebseinheiten nicht unbedingt ausschliesst.