Die Bewilligung vom 30. April 2018 hätte der Behandlung eines solchen Gesuchs nicht entgegengestanden. Der Gegenstand dieser Bewilligung beschränkt sich auf die Genehmigung des Pachtzinses und enthält trotz der damaligen irrtümlichen Annahme der Abteilung Landwirtschaft, es liege eine Gewerbepacht vor, keine (negativen) Festlegungen zur Zulässigkeit einer parzellenweisen Verpachtung. - 19 -