liegt, solange sie die unter sich aufgeteilten Nutzungen unbehelligt ausüben konnten. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer I bei der Abteilung Landwirtschaft pflichtgemäss ein Gesuch um parzellenweise Verpachtung eingereicht, anstatt die von ihm beantragte Bewilligung des Pachtzinses anzufechten (vgl. dazu Duplik, S. 12). Die Bewilligung vom 30. April 2018 hätte der Behandlung eines solchen Gesuchs nicht entgegengestanden.