Richtig ist aber die Einschätzung des Beschwerdeführers II, dass nicht jede Abtrennung eines noch so unbedeutenden Betriebsteils zur rigorosen Anwendung von Art. 32 Abs. 1 LPG und Auflösung eines Pachtvertrages führen kann. Darauf wird in Erw. 2.5 nachfolgend zurückzukommen sein.