Es ist insofern nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer II auf den Standpunkt stellen kann (Duplik, S. 7), es sei ihm das Gewerbe als Ganzes, also ohne jede Nutzungseinschränkung verpachtet worden. Wenn es um die Ermittlung des Inhalts und Gegenstands des Pachtverhältnisses zwischen den Parteien geht, muss die vom Beschwerdeführer als "ominös" bezeichnete Zusatzvereinbarung als Teil der von den Parteien getroffenen Abreden miteinbezogen werden. Richtig ist aber die Einschätzung des Beschwerdeführers II, dass nicht jede Abtrennung eines noch so unbedeutenden Betriebsteils zur rigorosen Anwendung von Art.