Daran ändern weder seine (uneigennützigen) Motive noch der Umstand etwas, dass die darin festgelegten Nutzungsvorbehalte zugunsten des Beschwerdeführers I nicht in seinem Interesse lagen und keine (finanziellen) Vorteile für ihn bargen, weil sie allenfalls auch ohne Einfluss auf die Pachtzinshöhe blieben. Es ist insofern nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer II auf den Standpunkt stellen kann (Duplik, S. 7), es sei ihm das Gewerbe als Ganzes, also ohne jede Nutzungseinschränkung verpachtet worden.