2.4.5. Es ist davon auszugehen, dass der Inhalt der Zusatzvereinbarung auch dem Willen des Beschwerdeführers II entsprach, jedenfalls verlieh er mit seiner Unterschrift unter die Zusatzvereinbarung einem solchen Willen Ausdruck. Daran ändern weder seine (uneigennützigen) Motive noch der Umstand etwas, dass die darin festgelegten Nutzungsvorbehalte zugunsten des Beschwerdeführers I nicht in seinem Interesse lagen und keine (finanziellen) Vorteile für ihn bargen, weil sie allenfalls auch ohne Einfluss auf die Pachtzinshöhe blieben.