Abgesehen davon ist der Verzicht auf die Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung kein klares Indiz für den Parteiwillen zu einer umfassenden Gewerbepacht. Ein solcher Verzicht lässt sich durchaus auch damit erklären, dass sich der Beschwerdeführer I die Umstände und den unsicheren Ausgang eines Bewilligungsverfahrens - 18 -