Und auch wenn der Wortlaut der Zusatzvereinbarung im Hinblick darauf, welche Betriebsteile im Einzelnen von der Pacht ausgenommen sind, nicht vollständig eindeutig und klar ist, steht dennoch unverrückbar fest, dass es sich aufgrund von diversen Nutzungsvorbehalten zugunsten des Beschwerdeführers I nicht um eine uneingeschränkte Gewerbepacht handelt. Abgesehen davon ist der Verzicht auf die Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung kein klares Indiz für den Parteiwillen zu einer umfassenden Gewerbepacht.