Auch kann aus der Nichteinholung einer vorgängigen Bewilligung für eine parzellenweisen Verpachtung des Gewerbes durch entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers I bei der Abteilung Landwirtschaft nicht geschlossen werden, der Wille der Parteien sei auf eine uneingeschränkte Gewerbepacht gerichtet gewesen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der klare Wortlaut eines Vertrages bei der Vertragsauslegung Vorrang gegenüber den weiteren Auslegungsmitteln, namentlich den Begleitumständen des Vertragsabschlusses (vgl. statt vieler BGE 138 III 659 Erw. 4.2.1; 133 III 406 E. 2.2; Urteile 5A_873/2018 vom 19. März 2020, Erw. 3.6.1, und 5A_473/2011 vom 29. Mai 2012, Erw. 6).