Die von der Abteilung Landwirtschaft gewählte und tief in die Privatautonomie eingreifende Lösung, den Pachtvertragsparteien gegen den Willen des Verpächters eine (mit Ausnahme der vom Beschwerdeführer I als Altenteil genutzten Wohnung) uneingeschränkte Gewerbepacht zu verordnen, obwohl diese einen weniger umfassenden Pachtvertrag abgeschlossen haben, lässt sich auch nicht mit einem Analogieschluss aus Art. 22b LPG begründen.