Damit könnte unter Umständen auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zum Durchbruch verholfen werden, ohne das vom Beschwerdeführer I als verletzt gerügte Legalitätsprinzip zu - 17 - verlassen und Anordnungen zu treffen, die einer gesetzlichen Grundlage entbehren.