Der von der Vorinstanz in der Beschwerdeantwort im Verfahren I (S. 2 Ziff. 5) beschriebenen und auch vom Beschwerdeführer II beklagten Härte, welche eine Auflösung des Pachtvertrages vom 31. März 2018 im Falle der Verweigerung der Bewilligung für eine parzellenweise Verpachtung für den Beschwerdeführer II bedeuten würde, kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (siehe dazu Erw. 2.5 hinten) – auf andere Art und Weise begegnet werden. Damit könnte unter Umständen auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;