das nicht bewilligungsfähige Vereinbarte auflösen. Sie darf nicht zwecks Erhalt eines landwirtschaftlichen Gewerbes den Pachtgegenstand über den erklärten Parteiwillen hinaus auf nicht verpachtete Objekte und damit das gesamte Gewerbe ausdehnen, sondern nur die Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung verweigern, mit der Folge, dass das Gewerbe unverpachtet bleibt. Das blendet auch der Beschwerdeführer II aus, wenn er argumentiert, die Vorinstanz dürfe gestützt auf Art. 32 Abs. 1 LPG getreu dem Grundsatz a maiore ad minus auch nur Teile eines Pachtvertrags auflösen.