Unzutreffend ist ferner die Haltung der Vorinstanz, sie könne den Vertragsparteien zwecks Erhalt eines landwirtschaftlichen Gewerbes einen umfassenderen Pachtvertrag aufoktroyieren, als diese tatsächlich abgeschlossen haben (vgl. dazu die Beschwerdeantwort der Vorinstanz im Verfahren I, S. 2 Ziff. 3). Die Bewilligungsbehörde kann nur das zwischen den Pachtvertragsparteien Vereinbarte bewilligen oder eben, wenn die Voraussetzungen (gemäss Art. 31 LPG) dafür nicht gegeben sind, nicht bewilligen und alsdann gestützt auf Art. 32 Abs. 1 LPG das nicht bewilligungsfähige Vereinbarte auflösen.