des Beschwerdeführers I vereinbart, denen der Beschwerdeführer II (allenfalls aus blosser Gefälligkeit) zugestimmt hat und die sich die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit einer parzellenweisen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes anschauen muss. Selbst wenn jedoch auch nur die vom Beschwerdeführer I als Altenteil bewohnte 3 ½-Zimmerwohnung nicht Gegenstand des Pachtvertrages gebildet hätte, müsste nach dem oben Gesagten (Erw. 2.4.2 vorne) eine bewilligungspflichtige parzellenweise Verpachtung angenommen werden.