2.4.4. Nicht geteilt werden kann mit Blick auf die erwähnte Zusatzvereinbarung die Rechtsauffassung der Vorinstanz, der Pachtvertrag zwischen den Beschwerdeführern I und II habe mit Ausnahme der Betriebsleiterwohnung und dem vom Beschwerdeführer I bewohnten Altenteil das gesamte landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdeführers I umfasst (Beschwerdeantwort der Vorinstanz im Verfahren I, S. 1). Bloss weil die Zusatzvereinbarung gegenüber den Behörden – aus welchen Gründen immer – anfänglich verheimlicht wurde, ist sie im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien keineswegs unbeachtlich (vgl. STUDER/HOFER, a.a.O., Art. 32 N 707).