Allem Anschein nach blieb die parzellenweise Verpachtung der Abteilung Landwirtschaft trotz Ausklammerung der Wohnungen des Gebäudes Nr. yyy im Pachtvertrag selber vorerst unbemerkt. Erst nach Bekanntwerden der Zusatzvereinbarung verweigerte die Abteilung Landwirtschaft den Pachtvertragsparteien die Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung und ordnete mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. November 2020 lediglich die Auflösung der von ihnen am gleichen Tag wie der Pachtvertrag unterzeichneten Zusatzvereinbarung an, obschon diese Bestandteil des Pachtverhältnisses zwischen den Parteien bildet und nicht als vom Pacht-