Zwar hätte es nach Art. 31 Abs. 1 LPG in der Verantwortung des Beschwerdeführers I als Verpächter gelegen, sich die parzellenweise Verpachtung (vor Pachtantritt am 1. April 2018) bewilligen zu lassen, durch die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der Abteilung Landwirtschaft. Das entband jedoch die Abteilung Landwirtschaft als Bewilligungsbehörde nicht davon, von Amtes wegen ein Bewilligungsverfahren einzuleiten, wenn sie von einer nicht bewilligten, aber bewilligungspflichtigen parzellenweisen Verpachtung Kenntnis erhält (vgl. STUDER/HOFER, a.a.O., Art. 32 N 714).