noch die damals (bis Ende September 2020) fremdvermietete Betriebsleiterwohnung (5 ½-Zimmerwohnung im Obergeschoss des Wohnhauses) von der Verpachtung an den Beschwerdeführer II ausgenommen waren. Insofern hätte die Abteilung Landwirtschaft bei Einreichung des Pachtvertrages nicht nur den Pachtzins (für ein landwirtschaftliches Gewerbe), sondern auch die Bewilligungsfähigkeit der parzellenweisen Verpachtung prüfen müssen, was mit der Bewilligung vom 30. April 2018 (Beschwerdebeilage 10 im Verfahren I) versäumt wurde; dies gilt unabhängig davon, dass - 15 -