Unter diesen Gesichtspunkten stellt das Pachtverhältnis zwischen den Beschwerdeführern I und II auf jeden Fall eine parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes dar, auch wenn der Beschwerdeführer I den überwiegenden Teil seines landwirtschaftlichen Gewerbes an den Beschwerdeführer II verpachtet hat und der Pachtgegenstand einer bäuerlichen Familie eine Existenzgrundlage bietet. Es genügt schon, dass gemäss Pachtvertrag vom 31. März 2018 (Beschwerdebeilage 6 im Verfahren I) die vom Beschwerdeführer I als Altenteil genutzte 3 ½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss des Wohnhauses (Gebäude-Nr. yyy) und zu Beginn auch