Wird ein Gebäude von einem landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt, anderweitig genutzt, verpachtet oder vermietet, so kommt dies immer einer parzellenweisen Verpachtung gleich und bedarf einer Bewilligung. Auch die separate Vermietung oder Nutzung einer auf dem Gewerbe vorhandenen Wohnung ist daher bewilligungspflichtig (BENNO STUDER/EDUARD HOFER, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, 2. Auflage, Brugg 2014, Art. 30 N 639 und 656). Das gilt selbst dann, wenn eine Wohnung vom bisherigen Betriebsinhaber als Altenteil genutzt wird (vgl. STUDER/HOFER, a.a.O., Art. 31 N 672).