a LPG verpachtet wird. Die Pächter verfügen meist über eigene oder gepachtete Betriebe und pachten die Grundstücke zu. Die Gebäude werden in der Regel (vom Verpächter) selber weiter benutzt oder vermietet. Eine Bewilligung nach Art. 30 Abs. 1 LPG ist jedoch schon dann erforderlich, wenn das Gewerbe nicht ganz aufgelöst, sondern nur einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile, die mehr als 10 Prozent der ursprünglichen Nutzfläche ausmachen, oder – ungeachtet der Fläche – Grundstücke bzw. Grundstücksteile mit Gebäuden davon abgetrennt werden.