2.4.2. Von einer bewilligungspflichtigen parzellenweisen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 30 LPG spricht man immer dann, wenn von einem (bestehenden) landwirtschaftlichen Gewerbe nur einzelne Grundstücke oder Teile von einzelnen Grundstücken verpachtet werden, wobei die Verpachtung von weniger als 10 Prozent der ursprünglichen Nutzfläche des Gewerbes, die kein Gebäude aufweist keiner Bewilligung bedarf. In der Regel wird ein Gewerbe parzellenweise verpachtet, indem alles Land an verschiedene Bauern als Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a LPG verpachtet wird.