Dass die Abteilung Landwirtschaft bei der Bewilligung des Pachtzinses am 30. April 2018 (Beschwerdebeilage 10 im Verfahren I) von einer Gewerbepacht ausging, heisst allerdings nicht, dass es sich tatsächlich um eine solche handelt. Weil ihr nicht die vollständigen Vertragsdokumente vorlagen, namentlich die Zusatzvereinbarung fehlte, ging die Abteilung Landwirtschaft möglicherweise irrtümlich von einer Gewerbepacht aus. Massgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine Gewerbepacht oder eine parzellenweise Verpachtung eines Gewerbes vorliegt, sind die in Erw. 2.1 vorne dargestellten Vertragsgrundlagen in ihrer Gesamtheit.