Demzufolge würde mit einer Pachtauflösung einseitig der Beschwerdeführer II bestraft, während sie sich für den Beschwerdeführer I, der sich dadurch schnellstmöglich und auf möglichst kostengünstige Art des Beschwerdeführers II als Pächter entledigen könnte, als eigentlicher Glücksfall erwiese. Es verstehe sich von selbst, dass eine solch himmelschreiende Ungerechtigkeit nicht ansatzweise im Sinne des Gesetzgebers sei.