Die Folgen einer Pachtauflösung wären für den Beschwerdeführer II, dem nie an einer parzellenweisen Verpachtung gelegen und der insoweit einzig dem Wunsch des Beschwerdeführers II entgegengekommen sei, ausserordentlich gravierend. Für seine in den Betrieb getätigten Investitionen erhielte er nach Art. 32 Abs. 2 LPG keinerlei Entschädigung. Demzufolge würde mit einer Pachtauflösung einseitig der Beschwerdeführer II bestraft, während sie sich für den Beschwerdeführer I, der sich dadurch schnellstmöglich und auf möglichst kostengünstige Art des Beschwerdeführers II als Pächter entledigen könnte, als eigentlicher Glücksfall erwiese.