abschliessen und parteiinterne Sonderregelungen in einer Zusatzvereinbarung betreffend die Weiternutzung von Betriebsteilen durch den Beschwerdeführer I wären nach wie vor nicht bewilligungsfähig. Das zeige, dass es dem Beschwerdeführer I nicht darum gehe, einen rechtswidrigen Zustand zu beheben, sondern einzig darum, den Beschwerdeführer II gegen einen neuen Pächter einzutauschen, was nicht der Normzweck von Art. 32 Abs. 1 LPG sei. Für die Massnahme der Pachtauflösung könne in der vorliegenden Konstellation kein öffentliches Interesse angeführt werden, denn das landwirtschaftliche Gewerbe bleibe erhalten.