Dagegen habe die Vorinstanz korrekt und im Sinne des LPG gehandelt, indem sie bloss die Zusatzvereinbarung aufgelöst habe, mit welchem die vereinbarte und bewilligte Gewerbepacht eingeschränkt worden sei. Von der Befugnis, den gesamten Pachtvertrag aufzulösen, sei auch diejenige abgedeckt, nur einzelne Teile davon aufzuheben. Der Pachtvertrag sei im Auftrag des Beschwerdeführers I von E. entworfen und die handgestrickte, sehr konfus verfasste Zusatzvereinbarung vom Beschwerdeführer I selber aufgesetzt worden.