Der Beschwerdeführer I nutze die Gunst der Stunde und berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die in Art. 32 Abs. 1 LPG im Falle einer Bewilligungsverweigerung für die parzellenweise Verpachtung vorgesehene Rechtsfolge der Auflösung des Pachtvertrages. Dieses treuwidrige Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz, zumal die Auflösung des gesamten Pachtvertrags nicht zwecktauglich, erforderlich und dem Beschwerdeführer II zumutbar und damit völlig unverhältnismässig wäre. Dagegen habe die Vorinstanz korrekt und im Sinne des LPG gehandelt, indem sie bloss die Zusatzvereinbarung aufgelöst habe, mit welchem die vereinbarte und bewilligte Gewerbepacht eingeschränkt worden sei.