Die Beanstandungen gegenüber dem Beschwerdeführer II hätten zu- und der Wille des Beschwerdeführers I zur Vornahme von Hauptreparaturen an den verpachteten Gegenständen abgenommen. Mängelanzeigen des Beschwerdeführers II habe der Beschwerdeführer I ignoriert und auch ansonsten alles Mögliche unternommen, um dem Beschwerdeführer II das Leben als Pächter kompliziert zu gestalten. Es habe sich immer deutlicher offenbart, dass der Beschwerdeführer I den ihm unliebsam gewordenen Beschwerdeführer II loswerden wolle, wozu ihm die Nichtbewilligung einer parzellenweisen Verpachtung gerade recht komme.