Indessen räumt der Beschwerdeführer II ein, dass sich der Beschwerdeführer I ausbedungen habe, gewisse Hofbereiche wie beispielsweise einen Teil der Werkstatt und des Lagers weiter benützen zu dürfen, für die er (der Beschwerdeführer II) keinen zwingenden Bedarf gehabt habe. Er habe die Zusatzvereinbarung auf Wunsch des Beschwerdeführers I unterzeichnet, um ein gutes Einvernehmen zu fördern. Finanziell habe er davon nicht profitiert, insbesondere keinen günstigeren Pachtzins erhalten. Die Benützung der Pferdeboxen durch den Beschwerdeführer I habe der Beschwerdeführer II auf Zusehen hin toleriert.