Weil der Mietzins für den Beschwerdeführer I lukrativer gewesen sei als der mit dem Beschwerdeführer II für die Betriebsleiterwohnung vereinbarte Pachtzins, habe der Beschwerdeführer I dem Beschwerdeführer II die Übernahme der Betriebsleiterwohnung lange verwehrt, wodurch sich das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien merklich abgekühlt habe. Erst durch die Intervention der Behörden sei Bewegung in die Sache gekommen, bis hin zu den von der Abteilung für Baubewilligungen und dem Gemeinderat H. ausgesprochenen Nutzungsverboten und dem Auszug der Mieterin per 30. September 2020.