Er habe erstmals im Juni 2018 seinen (vertraglichen) Anspruch auf die damals illegal vermietete Betriebsleiterwohnung mündlich angemeldet und seinen Bezugswunsch mit Schreiben vom 17. Januar 2019 (Beschwerdeantwortbeilage 13 im Verfahren I) schriftlich deponiert. Weil der Mietzins für den Beschwerdeführer I lukrativer gewesen sei als der mit dem Beschwerdeführer II für die Betriebsleiterwohnung vereinbarte Pachtzins, habe der Beschwerdeführer I dem Beschwerdeführer II die Übernahme der Betriebsleiterwohnung lange verwehrt, wodurch sich das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien merklich abgekühlt habe.