Die zonenfremde Vermietung an eine Drittperson sei von Beginn weg unzulässig gewesen. Von den Überlegungen des Beschwerdeführers I, eine von ihm erfundene 1 ½-Zimmerwohnung in den Pachtvertrag aufzunehmen, um dem Beschwerdeführer II einen fingierten Wohnsitz in der Gemeinde H. zu verschaffen, habe er (der Beschwerdeführer II) nichts gewusst. Er habe erstmals im Juni 2018 seinen (vertraglichen) Anspruch auf die damals illegal vermietete Betriebsleiterwohnung mündlich angemeldet und seinen Bezugswunsch mit Schreiben vom 17. Januar 2019 (Beschwerdeantwortbeilage 13 im Verfahren I) schriftlich deponiert.