Aus dem Gesagten ergebe sich, dass sich die Parteien am 31. März 2018 auf eine parzellenweise Verpachtung des landwirtschaftlichen Gewerbes G.-Hof geeinigt hätten, die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 4. November 2020 nicht bewilligt worden sei. Anstatt unter Befolgung der Vorschrift in Art. 32 Abs. 1 LPG die Auflösung des Pachtvertrages vom 31. März 2018 auf den nächsten zumutbaren Früh- jahrs- oder Herbsttermin und die Räumung des Pachtgrundstückes anzuordnen, habe die Vorinstanz gerade das Gegenteil getan und die Verpachtung der nichtverpachteten Objekte Werkstatt, Pferdehaltung, Remise (mit Ausnahme bestimmter Flächen in der alten Remise) und den Wald an den