Eine 1 ½-Zimmerwohnung sei nur nominell in den Pachtvertrag aufgenommen worden, um es dem Beschwerdeführer II zu ermöglichen, Land der Gemeinde H. hinzupachten, was an die Bedingung der Wohnsitznahme in der Gemeinde geknüpft worden sei. Der Abteilung Landwirtschaft sei lediglich der Pachtvertrag selber, ohne die gleichentags geschlossene Zusatzvereinbarung, zur Bewilligung (des Pachtszinses für das landwirtschaftliche Gewerbe) vorgelegt worden.