2.2. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers I war nicht vorgesehen, dass der Beschwerdeführer II ab Pachtbeginn am 1. April 2018 auf dem G.-Hof wohnt. Die damals noch vermietete Betriebsleiterwohnung sollte ihm zur Pacht übergeben werden, sobald sie frei würde. Eine 1 ½-Zimmerwohnung sei nur nominell in den Pachtvertrag aufgenommen worden, um es dem Beschwerdeführer II zu ermöglichen, Land der Gemeinde H. hinzupachten, was an die Bedingung der Wohnsitznahme in der Gemeinde geknüpft worden sei.