Immerhin ist daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer I dem Beschwerdeführer II keine (offenbar nicht existente) 1 ½-Zimmerwohnung zur - 10 - Verfügung stellte und ihm sein landwirtschaftliches Gewerbe nicht uneingeschränkt zur Nutzung überliess, sondern die Garage, Teile der Ökonomiegebäude, den Wald sowie 1 ha Weideland für seine Pferde weiterhin für sich selber beanspruchte.