30 LPG angenommen, müsste im Anschluss daran die Bewilligungsfähigkeit der parzellenweisen Verpachtung nach Art. 31 LPG sowie gegebenenfalls der Eintritt der in Art. 32 LPG vorgesehenen Folgen einer Bewilligungsverweigerung geprüft werden. Schliesslich ist streitig, welcher Pachtzins zwischen den Vertragsparteien (in welcher Phase und für welchen Pachtgegenstand) gilt und ob und inwieweit die Vorinstanz befugt war, diesbezüglich Festlegungen zu treffen. 2. 2.1. Im Pachtvertrag vom 31. März 2018 (Beschwerdebeilage 6 im Verfahren I) wird der Pachtgegenstand wie folgt umschrieben: […]