II. 1. Streitgegenstand der vorliegenden Verfahren bildet – wie erwähnt – zunächst die Frage, ob der zwischen den Beschwerdeführern I und II am 31. März 2018 abgeschlossene Pachtvertrag (Beschwerdebeilage 6 im Verfahren I) samt Zusatzvereinbarung (Beschwerdebeilage 7 im Verfahren I) die Verpachtung des ganzen landwirtschaftlichen Gewerbes des Beschwerdeführers I oder bloss von Teilen davon beinhaltet. Würde eine parzellenweise Verpachtung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 30 LPG angenommen, müsste im Anschluss daran die Bewilligungsfähigkeit der parzellenweisen Verpachtung nach Art. 31 LPG sowie gegebenenfalls der Eintritt der in Art.